Seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 haben wir unser Angebot um die Schulassistenz / Schulbegleitung erweitert.
Anspruchsberechtigt sind nach dem SGB XII §54 (1) Kinder und Jugendliche mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen.
Eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen findet sich in der UN-Behindertenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Dort heißt es in Artikel 24:
„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung. Um dieses Recht auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.“
Für die Arbeit als SchulbegleiterIn / IntegrationshelferIn setzt der Gesetzgeber keine besondere Qualifikation bzw. Berufsausbildung voraus.
Daher haben die von den Ambulanten Hilfen Stoffregen für die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorausgesetzten Standards besondere Relevanz.
Diese sind:
- Besondere soziale Kompetenz
- Empathie
- Zuverlässigkeit
- Verbindlichkeit
- Belastbarkeit
- Teamfähigkeit
- Mobilität
- Einhaltung der Schweigepflicht
- Motivation zur Weiterbildung
- Regelmäßige Teilnahme an Teamsitzungen
- Telefonische Erreichbarkeit (für Vertretungsfälle)
Die Ambulanten Hilfen Stoffregen bieten neben der nicht qualifizierten Schulbegleitung/Schulassistenz die qualifizierte Schulbegleitung/Schulassistenz an. Die MitarbeiterInnen der qualifizierten Schulbegleitung/Schulassistenz sind hier ausgebildete Fachkräfte, die zum Einsatz kommen, wenn dies durch den besonderen Hilfebedarf eines Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist.